ERA Glossar

Begriffe der Metall- und Elektroindustrie erklärt

Unabhängiges Open-Source-Projekt – kein offizielles Angebot der IG Metall.

ERA-Begriffe von A bis Z

Das ERA-Entgeltsystem hat eigene Fachbegriffe. Hier findest du alle wichtigen Begriffe kurz erklärt – mit direktem Link zum ERA Entgeltrechner.

Betriebszugehörigkeit

Die Dauer der ununterbrochenen Zugehörigkeit zum Betrieb. Sie beeinflusst maßgeblich den Weihnachtsgeld-Satz: Bis zu einem Jahr Zugehörigkeit erhältst du 25 %, ab einem Jahr 35 %, ab drei Jahren 45 % und ab fünf Jahren 55 % eines Monatsentgelts. Maßgeblicher Stichtag für die Berechnung ist der 31. Dezember des jeweiligen Tarifjahres – es zählt also die vollendete Betriebszugehörigkeit bis Jahresende, nicht der Auszahlungszeitpunkt im November. Über den Weihnachtsgeld-Satz hinaus entscheidet die Betriebszugehörigkeit auch über den grundsätzlichen Anspruch auf T-ZUG A, T-ZUG B und das Transformationsgeld (T-Geld): Diese gibt es erst nach sechs Monaten ununterbrochener Betriebszugehörigkeit. Maßgeblich ist dabei jeweils der Auszahlungsmonat der Zahlung (T-ZUG A im Juli; T-Geld und T-ZUG B je nach Jahr im Juli bzw. Februar), nicht der 31. Dezember. Das Urlaubsgeld folgt dagegen der Zwölftelung: Im Eintrittsjahr besteht anteiliger Anspruch von 1/12 je vollem Beschäftigungsmonat. Im ERA Rechner wird die Betriebszugehörigkeit automatisch aus dem eingetragenen Eintrittsdatum berechnet.

Eckentgelt

Das Grundentgelt der Referenz-Entgeltgruppe (in den meisten Tarifgebieten EG 5, in NRW EG 8) im jeweiligen Tarifgebiet. Das Eckentgelt ist ein zentraler Referenzwert im ERA-System: T-ZUG B richtet sich nach dem Eckentgelt – unabhängig davon, in welcher EG der Beschäftigte eingruppiert ist. Das Eckentgelt wird bei jeder Tarifrunde gemeinsam mit allen anderen Entgelttabellenwerten angehoben.

Entgeltgruppe (EG)

Die Einstufung eines Arbeitsplatzes in das ERA-Entgeltschema nach den Anforderungen der Tätigkeit (Wissen, Denken, Handlungsspielraum). Je nach Tarifgebiet gibt es EG 1 bis EG 12 (Bayern) oder EG 1 bis EG 17 (z. B. Baden-Württemberg). Die Entgeltgruppe bestimmt das tarifliche Grundentgelt. Die Eingruppierung erfolgt durch Stellenbewertung, nicht nach dem Berufsbild.

ERA – Entgeltrahmenabkommen

ERA steht für Entgeltrahmenabkommen und ist der Tarifvertrag, der das Entgeltsystem für Beschäftigte in der Metall- und Elektroindustrie regelt. ERA wurde zwischen 2004 und 2009 in den meisten Tarifgebieten eingeführt und ersetzte die früheren, getrennten Lohn- und Gehaltsrahmentarifverträge. Es vereint gewerbliche Arbeitnehmer und Angestellte in einem einheitlichen System mit gemeinsamen Entgeltgruppen, Grundentgelten und Sonderzahlungen. Vertragspartner sind die IG Metall und die Arbeitgeberverbände der Metall- und Elektroindustrie.

Grundentgelt

Das in der ERA-Entgelttabelle festgelegte monatliche Bruttoentgelt für eine bestimmte Entgeltgruppe und Stufe. Es ist der Ausgangswert für alle weiteren Berechnungen: Leistungszulage, Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld, T-ZUG A und Transformationsgeld werden alle auf Basis des Grundentgelts (zzgl. Leistungszulage) ermittelt. Ausnahme: T-ZUG B basiert auf dem Eckentgelt, nicht auf dem persönlichen Grundentgelt.

Jahresbrutto

Die Summe aller Bruttovergütungen eines Jahres. Im ERA-System setzt sich das Jahresbrutto zusammen aus: 12 × Monatsentgelt (Grundentgelt + Leistungszulage) + Urlaubsgeld (69 %) + Weihnachtsgeld (25–55 %) + T-ZUG A (27,5 %) + Transformationsgeld (18,4 %) + T-ZUG B (Festbetrag). Der ERA Entgeltrechner berechnet das Jahresbrutto automatisch inkl. aller tariflichen Sonderzahlungen.

Leistungszulage

Ein individueller prozentualer Aufschlag auf das tarifliche Grundentgelt, den der Arbeitgeber für übertarifliche Leistung gewährt. Tariflich möglich sind 0 bis 30 %. Die Leistungszulage erhöht nicht nur das monatliche Bruttogehalt, sondern wirkt sich auch auf Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld, T-ZUG A und Transformationsgeld aus, da diese als Prozentsatz des Monatsentgelts berechnet werden. T-ZUG B dagegen basiert auf dem Eckentgelt und ist von der persönlichen Leistungszulage unabhängig.

Stufe (A–E)

Innerhalb einer Entgeltgruppe gibt es in vielen Tarifgebieten Erfahrungsstufen A bis E (nicht in allen Regionen). Die Einreihung hängt von Betriebs- und Berufserfahrung ab. Stufe A ist die Einstiegsstufe, Stufe E die höchste. Der Aufstieg von Stufe zu Stufe erfolgt in der Regel automatisch nach einer definierten Anzahl von Jahren in der jeweiligen Gruppe.

Tarifgebiet

Der regionale Geltungsbereich eines ERA-Tarifvertrags. In Deutschland gibt es 15 ERA-Tarifgebiete: Baden-Württemberg, Bayern, Berlin/Brandenburg, Hamburg/Unterweser, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Osnabrück-Emsland, Pfalz, Rheinland-Rheinhessen, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein/MV/NW-Niedersachsen und Thüringen. Jedes Tarifgebiet verhandelt eigenständig und hat eigene Entgelttabellen – daher können die Grundentgelte zwischen Regionen abweichen.

Teilzeit im ERA

Bei Teilzeit wird das Entgelt anteilig berechnet: Grundentgelt × (tatsächliche Wochenstunden ÷ 35). Bei 28 Stunden pro Woche entspricht das 80 % des Vollzeitwerts. Alle prozentualen Sonderzahlungen (Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld, T-ZUG A, Transformationsgeld) werden auf Basis dieses angepassten Monatsentgelts berechnet. Im ERA Entgeltrechner genuügt es, die Wochenstunden einzutragen – alles wird automatisch umgerechnet.

Transformationsgeld (T-Geld)

Eine jährliche Sonderzahlung von 18,4 % eines Monatsentgelts, die ab 2024 gilt. Das Transformationsgeld wurde in der Tarifrunde 2021 vereinbart und soll Beschäftigte beim Strukturwandel der Branche (Digitalisierung, Elektromobilität) unterstützen. Es berechnet sich wie Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld auf Basis des Monatsentgelts inklusive Leistungszulage. Ab 2026 wird das T-Geld im Juli ausgezahlt (zuvor im Februar, im Tausch mit dem T-ZUG B) und kann von Betrieben in wirtschaftlichen Schwierigkeiten „differenziert“ – also gekürzt oder verschoben – werden (bei einer Nettoumsatzrendite unter 2,3 %); diese Rolle übernahm es vom T-ZUG B. Anspruch besteht erst nach sechs Monaten ununterbrochener Betriebszugehörigkeit, gemessen zum Auszahlungsmonat: ab 2026 zum Stichtag 31. Juli (Eintritt spätestens 31. Januar), bis 2025 zum Stichtag Ende Februar. Im Rechner wird dies nur berücksichtigt, wenn ein Eintrittsdatum eingetragen ist.

T-ZUG A – Tarifliches Zusätzgeld A

Eine jährliche Sonderzahlung von 27,5 % eines Monatsentgelts. Der Beschäftigte kann wählen: entweder die Geldleistung oder bis zu 8 bezahlte freie Tage – allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen (z. B. Pflege von Angehörigen, Kinderbetreuung unter 8 Jahren oder Schichtarbeit). T-ZUG A berechnet sich auf Basis des Monatsentgelts inkl. Leistungszulage. Anspruch besteht erst nach sechs Monaten ununterbrochener Betriebszugehörigkeit zum Auszahlungszeitpunkt im Juli (Stichtag 31. Juli, Eintritt spätestens 31. Januar). Im Rechner kann die Wahlmöglichkeit unter „Weitere Optionen“ eingestellt werden; die 6-Monats-Regel greift nur, wenn ein Eintrittsdatum eingetragen ist.

T-ZUG B – Tarifliches Zusätzgeld B

Ein jährlicher Festbetrag, der sich nach dem Eckentgelt des jeweiligen Tarifgebiets berechnet. T-ZUG B ist für alle Beschäftigten im Tarifgebiet gleich hoch – unabhängig von der persönlichen Entgeltgruppe oder Leistungszulage. Bei Teilzeit wird T-ZUG B anteilig gewährt. Ab 2026 steigt T-ZUG B von 18,5 % auf 26,5 % des Eckentgelts und wird im Februar ausgezahlt (zuvor im Juli, im Tausch mit dem Transformationsgeld). Eine betriebliche „Differenzierung“ betrifft seither nicht mehr das T-ZUG B, sondern das Transformationsgeld – so bleibt T-ZUG B als soziale Komponente erhalten. Anspruch besteht erst nach sechs Monaten ununterbrochener Betriebszugehörigkeit, gemessen zum Auszahlungsmonat: ab 2026 zum Stichtag Ende Februar (Eintritt spätestens Ende August des Vorjahres), bis 2025 zum Stichtag 31. Juli. Im Rechner wird dies nur berücksichtigt, wenn ein Eintrittsdatum eingetragen ist.

Urlaubsgeld

Eine jährliche Sonderzahlung von in Summe 69 % eines Monatsentgelts (in NRW 72 %), berechnet auf Basis des Monatsentgelts inklusive Leistungszulage. Tariflich ist das Urlaubsgeld ein Aufschlag von 50 % auf das Urlaubsentgelt je Urlaubstag – bei 30 Urlaubstagen ergibt das die rund 69 %. Es hängt damit am Urlaubsanspruch und kennt keinen Anspruchsstichtag: Im Eintrittsjahr gilt die Zwölftelung (1/12 je vollem Beschäftigungsmonat, z. B. Eintritt 1. September → 4/12). Bei Eintritt nach dem 1. Juli entsteht der anteilige Anspruch formal erst sechs Monate nach Eintritt (also im Folgejahr), geht aber nicht verloren. Ausgezahlt wird das Urlaubsgeld mit der Urlaubsvergütung vor Urlaubsantritt – wer z. B. am 1. September eintritt und seine anteiligen Urlaubstage im November/Dezember nimmt, erhält es dann; sonst zu Beginn des Folgejahres. Für die Belegschaft insgesamt wird es per Betriebsvereinbarung oft pauschal ausgezahlt, spätestens zum 30. Juni. Im ERA Rechner wird die Zwölftelung automatisch berücksichtigt, wenn ein Eintrittsdatum eingetragen ist.

Weihnachtsgeld

Eine jährliche Sonderzahlung, deren Höhe von der Betriebszugehörigkeit abhängt: 25 % (bis 1 Jahr), 35 % (1–3 Jahre), 45 % (3–5 Jahre) oder 55 % (ab 5 Jahren Zugehörigkeit) eines Monatsentgelts. In einigen Tarifgebieten gelten abweichende Sätze. Das Weihnachtsgeld berechnet sich auf Basis des Monatsentgelts inkl. Leistungszulage und wird üblicherweise im November ausgezahlt. Maßgeblicher Stichtag für die Staffeleinordnung ist der 31. Dezember des Tarifjahres: Wer z. B. am 15. November eintritt, hat zum 31. Dezember desselben Jahres noch keine 12 Monate Zugehörigkeit vollendet und erhält den Einsteigersatz von 25 %. Im Rechner wird der Satz anhand des eingetragenen Eintrittsdatums automatisch bestimmt.

Quelle: ERA-Tarifvertrag der Metall- und Elektroindustrie (IG Metall) · Zuletzt geprüft:

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